Allgemeine Lagerbedingungen
Meta Umzüge & Transporte GmbH
Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Lagerauftrages durch die Firma Meta Umzüge & Transporte GmbH (im
Folgenden Lagerhalter genannt) unterliegt den nachstehenden Bedingungen, sofern sie nicht
zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie umfassen die nachfolgend näher
umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Lagerhalters. Von den aufgeführten Bedingungen
abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich vereinbart werden.
Art. 2 Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Lagerhalters gemäss Bedingungen umfasst die Lagerung, die
Lagerbewirtschaftung sowie die Ein- und Auslagerung. Der Lagerhalter übernimmt die Einlagerung
und die Aufbewahrung von Mobiliar, Hausrat, Effekten und anderen Gütern gemäss den vom
Auftraggeber erteilten Weisungen. Er erledigt alle Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem
Empfang, der Auslieferung, dem Weitertransport und der weiteren Behandlung des Lagergutes gegen
Entrichtung des festgesetzten Entgelts.
Art. 3 Auftragserteilung
Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Der Auftrag muss alle für eine ordentliche Ausführung
notwendigen Angaben enthalten wie Art und Menge der eingelagerten Gegenstände, benötigte
Lagerfläche, Zeitpunkt und Art der Anlieferung, Hinweise auf reglementierte Güter wie unverzollte
Ware, Pflichtlager u. Ä. sowie Hinweise auf Lagergut, das einer besonderen Behandlung bedarf (z.B.
Geruchsemissionen, extreme Ausmasse, besondere Bodenbelastung, Vorschriften in Bezug auf
Temperatur oder Feuchtigkeit usw.). Ebenfalls muss im Auftrag auf besondere Beschaffenheit des
Lagergutes, auf besondere Schadenanfälligkeit oder auf besondere Hochwertigkeit hingewiesen
werden. Folgende Lagergüter sind ohne schriftliche Vereinbarung von der Annahme zur Lagerung
ausgeschlossen: feuer- und explosionsgefährliche Gefahrengüter sowie Güter, die sich in irgendeiner
Art nachteilig auf ihre Umgebung auswirken. Ebenso ausgeschlossen sind illegale Gegenstände, Tiere,
Geld, Edelmetalle, Juwelen, Inhaberpapiere, Effekten im Sinne des Börsen- und
Effektenhandelsgesetzes sowie verderbliche Waren. Werden solche Güter trotzdem eingelagert,
haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Schäden. Der Auftrag ist erst gültig nach
Bestätigung des Angebots durch beide Vertragspartner.
Art. 4 Annahme und Eingangsprüfung des Lagergutes
Der Auftraggeber meldet sowohl die Einlagerung seiner Güter mindestens 24 Stunden im Voraus an.
Die Ware wird abgeholt. Die Aufnahme von Gütern ins Lagerhaus bestätigt der Lagerhalter dem
Auftraggeber durch Ausfertigung eines Lagerscheins. Bei Eingang der einzulagernden Gegenstände
beschränkt sich die Kontrolle auf die äussere Beschaffenheit des Lagergutes. Für die Inhalte von
Behältnissen wie Kisten, Körben, Kartons, Schubladen oder Schränken haftet der Lagerhalter nur,
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wenn seine eigenen Hilfspersonen deren Ein- und Auspacken oder das Plombieren vorgenommen
haben. In diesem Fall muss der Lagerhalter ein Verzeichnis ausfertigen. Der Lagerhalter ist berechtigt,
Stichproben des einzulagernden Gutes vorzunehmen.
Art. 5 Haftung des Lagerhalters
Der Lagerhalter haftet dem Auftraggeber für sorgfältiges Ausführen des Auftrages. Die Sorgfaltspflicht
des Lagerhalters betrifft ausschliesslich die Aufbewahrung der Güter in geeigneten Lagerräumen (bei
Zimmertemperatur und nicht regulierter Feuchtigkeit). Besondere Vorkehrungen und die Behandlung
der Güter während der Lagerung sind ausgenommen, wenn keine diesbezüglichen schriftlichen
Abmachungen vorliegen. Der Lagerhalter überprüft regelmässig den Zustand seines Lagers. Falls er
Veränderungen an Gütern feststellt, die einen Schaden oder eine Gefahr vermuten lassen, hat er dies
dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, die nötigen
Vorkehrungen zum Schutz des Lagergutes nach bestem Wissen allein zu treffen. Der Lagerhalter ist
von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, an denen weder der
Lagerhalter noch seine Unterbeauftragten die Schuld tragen oder nicht in der Lage waren, deren
Folgen abzuwenden. Er haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobes Verschulden von ihm
selbst oder von seinen Hilfspersonen entstanden sind. Die Haftung entfällt, wenn er nachweisen
kann, dass er alle den Umständen entsprechend gebotene Sorgfalt angewendet hat, um den Schaden
zu vermeiden. Die Haftung des Lagerhalters ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert der
Ware zur Zeit des Verlustes oder der Beschädigung, höchstens aber auf den deklarierten Wert im
Auftrag bzw. Lagerschein bzw. auf CHF 500.–/m3 des beschädigten Gutes. Falls keine anderen
Absprachen vereinbart wurden, ist die Haftung des Lagerhalters auf 25’000 CHF pro Ereignis
beschränkt. In den nachfolgenden Fällen ist die Haftung des Lagerhalters ausgeschlossen:
a) wenn besonders empfindliche oder zerbrechliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor,
Lampen, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische und andere Apparate unverpackt zur
Lagerung übergeben werden.
b) wenn das Lagergut falsch deklariert ist.
c) wenn Kleidungsstücke, Decken oder kleine Gegenstände ohne Verpackung zur Lagerung übergeben
werden, die unverpackt Schaden nehmen oder verloren gehen können.
d) wenn Schäden entstehen durch Rost, Schimmel, Mäuse, Holzwurm oder Motten (auch wenn eine
Mottenschutzbehandlung stattgefunden hat). f) wenn Schäden entstehen infolge von
Temperaturschwankungen oder Luftfeuchtigkeit; g) bei Schäden durch Druckstellen,
Oberflächenabschürfung, Leimlösungen, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen.
g) für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Goldund Silberwaren und Antiquitäten.
h) bei Schäden infolge höherer Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderung, Zerstörung oder soziale
Unruhen.
i) bei Verlust oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern.
j) bei Schäden beim Einlagern in Containern oder bei Miete von separaten Räumen.
Affektionswerte werden nicht ersetzt. Nimmt der Auftraggeber sein Lagergut ohne ausdrücklichen
Vorbehalt zurück, endet die Haftung des Lagerhalters mit Beendigung des Auftrags (siehe
Mängelrüge, Art. 15).
Art. 6 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber selbst haftet für alle Schäden, die dem Lagerhalter oder Dritten durch das Lagergut
entstehen.
Art. 7 Versicherung
Soll das Lagergut gegen Feuer-, Wasser- und Einbruchdiebstahlschäden versichert werden, muss ein
schriftlicher Auftrag des Auftraggebers vorliegen. Im Auftrag müssen der Versicherungswert und das
zu deckende Risiko festgehalten sein. Andererseits hat der Lagerhalter das Recht, das Lagergut auch
ohne besonderen Auftrag in üblicher Höhe gegen Wasser- und Feuerschäden sowie Einbruchdiebstahl
zu versichern und den Auftraggeber entsprechend zu informieren. Falls dieser nicht umgehend
schriftlich eine Änderung des vom Lagerhalter festgesetzten Versicherungswertes verlangt, ist die
festgesetzte Summe massgebend. Die entsprechenden Prämien werden separat in Rechnung gestellt.
Falls der Auftraggeber selbst eine Versicherung für das Lagergut abgeschlossen hat und dies bei
Vertragsabschluss bekannt gibt, besteht bei einem eventuellen Schaden keine Haftpflicht des
Lagerhalters. Im Schadenfall hat der Auftraggeber nur so weit Anspruch auf Schadenersatz, als die
Versicherungsgesellschaft aufgrund der geltenden Versicherungsbedingungen Schadenersatz leistet.
Eventuelle Forderungen, die dem Lagerhalter noch zustehen, werden davon abgezogen.
Art. 8 Lagergeld und Zahlungsbedingungen
Die Forderungen des Lagerhalters sind sofort fällig. Das Lagergeld wird pro Kalendermonat berechnet.
Lagerungen werden auf den Tag genau verrechnet. Dabei wird der Einlagerungs- und Auslagerungstag
mitberechnet. Separat verrechnet werden besondere Arbeiten, die das Lagergut verursacht oder die
auf Anweisung des Auftraggebers ausgeführt werden.
Art. 9 Domizilwechsel des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Lagerhalter jeden Wechsel seines Domizils unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Ohne entsprechende Mitteilung ist der Lagerhalter berechtigt, die Korrespondenz an die
letztgenannte Adresse des Auftraggebers zu senden.
Art. 10 Retentionsrecht und freihändiger Verkauf
Als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber haften
dem Lagerhalter die eingelagerten Güter. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter
Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist an die letztgenannte Adresse des Auftraggebers ist
der Lagerhalter berechtigt, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens
verwerten bzw. zu verkaufen oder ‒ falls das Lagergut keinen materiellen Wert aufweist ‒ zu
entsorgen. Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird in erster Linie zur Kostendeckung verwendet.
Vom Erlös nicht gedeckte ausstehende Lagerkosten bzw. die Kosten des Verkaufes oder der
Entsorgung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ein allfälliger Überschuss wird
ausbezahlt.
Art. 11 Übertragung des Lagergutes an Dritte
Geht das Eigentum des Lagergutes nach der Einlagerung an einen Dritten über, muss ein Vertrag den
Wechsel bestätigen. Ebenfalls wird ein Vertrag zwischen dem Lagerhalter und dem neuen
Lagerguteigentümer erstellt. Der Lagerhalter ist berechtigt, die volle Bezahlung der auf dem Gut
lastenden Forderungen zu verlangen. Für die daraus entstehenden Kosten hat der Auftraggeber
aufzukommen.
Art. 12 Besichtigung des Lagergutes
Dem Auftraggeber muss nach vorheriger Anmeldung (mindestens drei Tage im Voraus) Zutritt zum
Lagerraum gewährt werden, in Begleitung einer vom Lagerhalter bestimmten Person und unter
Übernahme der entstehenden Kosten.
Art. 13 Kündigung
Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit dem Ablaufdatum. Ist der
Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit mit
einer Frist von 48 Stunden, der Lagerhalter mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung
muss schriftlich erfolgen. Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst
werden. Als wichtiger Grund gilt z. B., wenn das Lagergut störende Eigenschaften hat oder entwickelt
(Gerüche, Auslaufen, Schädlinge usw.), welche andere Güter, das Lagerhaus selbst, darin tätige
Personen oder die Umwelt beeinträchtigen) oder wenn die fälligen Forderungen des Lagerhalters
nach Festsetzen einer nachträglichen Zahlungsfrist von 10 Tagen nicht bezahlt werden. Dem
Auftraggeber ist eine angemessene Frist zur Abholung des Lagergutes anzusetzen. Holt der
Auftraggeber sein Lagergut nicht innerhalb der angesetzten Frist ab, hat der Lagerhalter das Recht,
die Ware unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Auftraggebers freihändig zu
verkaufen. Weist das Lagergut keinen materiellen Wert mehr auf, darf er es entsorgen.
Art. 14 Auslagerung
Das Lagergut wird lediglich an den Auftraggeber herausgegeben. Eine Abholung durch Dritte ist nur
mit einer Vollmacht des Auftraggebers möglich. Der Lagerhalter ist jedoch berechtigt, die
Legitimation des Herausverlangenden zu prüfen. Bevor die Auslagerung aller oder auch nur eines Teils
der eingelagerten Güter erfolgen kann, sind alle auf dem Lagergut lastenden Forderungen zu
begleichen (Retentionsrecht). Wenn einzelne Stücke herausverlangt werden, hat der Auftraggeber für
alle damit in Zusammenhang stehenden Arbeitsleistungen aufzukommen. Bei Teilbezügen kann der
Lagerhalter einen Empfangsschein verlangen. Bei einer Teilauslagerung (oder zusätzlichen
Einlagerung) kann der Lagerhalter die Höhe des Lagergeldes neu festsetzen. Sofern der Transport des
Gutes nicht durch den Lagerhalter ausgeführt wird, hat der Lagerhalter Anrecht auf eine
angemessene Entschädigung für die Infrastrukturkosten (Rampe, Lift usw.) und für Hilfspersonen.
Sämtliche Forderungen sind vor Auslagerung zu begleichen (Retentionsrecht).
Art. 15 Mängelrüge
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Durch vorbehaltlose Rücknahme des Lagergutes verliert der Auftraggeber alle
Schadenersatzansprüche. Mängel bei der Annahme des Gutes müssen unverzüglich gerügt werden.
Ansprüche für fehlende Gegenstände oder äusserlich erkennbare Schäden sind dem Lagerhalter bei
der Auslagerung selbst, andere Ansprüche innerhalb von 3 Tagen nach Auslagerung schriftlich
anzumelden. Wird das Ein- und Auslagern vom Auftraggeber selbst (oder einem von ihm
Beauftragten) vorgenommen, entfällt die Haftung des Lagerhalters.
Art. 16 Verkauf von Lagergut
Falls der Lagerhalter Aufträge zur Veräusserung von Lagergut entgegengenommen hat, kann er die
verkäuflichen Gegenstände eventuellen Interessenten zeigen. Ohne andere Vereinbarung ist der
Lagerhalter in der Festsetzung des Preises frei. Für seine Bemühungen erhält er ohne andere
Vereinbarung eine Kommission von 10 % auf den Bruttoerlös. Auslagen muss der Auftraggeber
unabhängig vom Verkauf separat vergüten.
Art. 17 Datenschutz
Der Schutz personenbezogener Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Diese werden ausschliesslich zur
Abwicklung der Aufträge genutzt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung an Dritte weitergegeben.
Art. 18 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des
Lagerhalters als Gerichtsstand. Es gilt schweizerisches Recht.